Herzlich willkommen auf der Homepage
der Notarin Stefanie Tafelmeier
Notariellen Rat und notarielle Vertragsgestaltungen können Sie auf vielen Gebieten in Anspruch nehmen. Immer stehen wir Ihnen als juristische Experten gern zur Verfügung. Hier stellen wir Ihnen besonders wichtige und typische Bereiche notarieller Amtstätigkeiten vor.
Aktuelles
Notare - Aktuelles
Deine, meine, unsere Kinder - Nachlassplanung in der Patchwork-Familie
28 Februar 2018
Patchwork ist nicht nur auf dem Sofa individuell. Beziehungen sind heutzutage bunter als noch vor wenigen Jahrzehnten. Immer häufiger gehen Partner, die gemeinsame Kinder haben, getrennte Wege. Nicht selten finden sie neue Lebensgefährten, die ebenfalls Kinder aus einer früheren Beziehung mitbringen. Gegebenenfalls wird das Patchwork noch durch weitere, gemeinsame Kinder bereichert. So aufregend diese Beziehungsgeflechte sind, so komplex sind die Herausforderungen für die Beteiligten, gerade in puncto Nachlassplanung.
Patchwork ist nicht nur auf dem Sofa individuell. Beziehungen sind heutzutage bunter als noch vor wenigen Jahrzehnten. Immer häufiger gehen Partner, die gemeinsame Kinder haben, getrennte Wege. Nicht selten finden sie neue Lebensgefährten, die ebenfalls Kinder aus einer früheren Beziehung mitbringen. Gegebenenfalls wird das Patchwork noch durch weitere, gemeinsame Kinder bereichert. So aufregend diese Beziehungsgeflechte sind, so komplex sind die Herausforderungen für die Beteiligten, gerade in puncto Nachlassplanung.
"Die" Patchwork-Familie gibt es nicht. Vielmehr gibt es die unterschiedlichsten Familienkonstellationen und auch die Gestaltungswünsche sind in jedem Einzelfall verschieden. Dabei ergeben sich schon in vermeintlich einfachen Fällen knifflige Aufgaben für die Beteiligten – und ihre rechtlichen Berater. Ein simples Beispiel soll dies verdeutlichen: Der Ehemann hat einen Sohn mit in die neue Ehe gebracht, die Ehefrau zwei Töchter. Die Ehegatten wünschen sich, dass beim Tod des einen Ehegatten der andere Ehegatte das gesamte Vermögen erhält. Wenn auch der zweite Ehegatte stirbt, sollen die Kinder zu jeweils einem Drittel erben.
Ein Testament oder Erbvertrag ist hier unumgänglich, denn ohne letztwillige Regelung würde dieses Ziel verfehlt: Nach der gesetzlichen Erbfolge erben beim Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht nur der überlebende Ehegatte, sondern daneben auch die Abkömmlinge des Erstversterbenden (beim Tod des Ehemannes also der Sohn, beim Tod der Ehefrau deren beiden Töchter). Die Ehegatten können zwar abweichende Verfügungen treffen und etwa bestimmen, dass beim Tod des Erstversterbenden der Überlebende alleine erbt und beim Tod des Zweitversterbenden die Kinder zu je einem Drittel bedacht sind. Doch führt auch das nicht notwendigerweise zum Ziel. Denn wenn zunächst die Ehefrau und danach der Ehemann versterben, könnte der Sohn das Erbe ausschlagen und sein gesetzliches Pflichtteilsrecht nach seinem Vater geltend machen, welches in diesem Fall wertmäßig die Hälfte des Nachlasses erfasst. Der Sohn erhielte also mehr als seine Stiefschwestern, denen beim Tod des Ehemannes kein Pflichtteilsrecht zustünde, da sie rechtlich nicht dessen Abkömmlinge sind. Der Sohn könnte somit - abhängig von der zufälligen Reihenfolge des Versterbens - die Nachlassplanung der Eltern durchkreuzen.
Um die Risiken einzudämmen, kann man mit Pflichtteilsverzichten und Abänderungsvorbehalten arbeiten. Noch komplizierter wird die Gestaltung, wenn die Ehegatten nicht nur eine ungleiche Anzahl an Kindern in die Ehe mitbringen, sondern auch ihr Vermögen ungleich verteilt ist, namentlich weil nur ein Ehegatte Immobilieneigentümer ist. Hier muss gegebenenfalls schon zu Lebzeiten Vermögen zwischen den Ehegatten übertragen werden.
Da es in Patchwork-Konstellationen viele Fallstricke gibt und die Gestaltung stark vom Einzelfall abhängt, sollte professionelle Hilfe bei der Nachlassplanung nicht gescheut werden. Die Gebühren des Notars sind dabei gesetzlich vorgegeben und richten sich gerade nicht nach der Komplexität der Regelung.
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Brexit und Briefkastengesellschaften – Auswirkungen und Handlungsmöglichkeiten
29 Januar 2018
Zahlreiche in Deutschland tätige Unternehmen weisen eine englische Rechtsform auf. Insbesondere die Limited Company, die sich vor der Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Jahr 2008 aufgrund ihres geringen Kapitalbedarfs auch bei deutschen Unternehmern einer gewissen Beliebtheit erfreute, gibt es nach wie vor zuhauf. Bei einem „harten Brexit“ könnten sich diese Gesellschaften nicht mehr auf die europäische Niederlassungsfreiheit berufen. Dies hätte den Verlust der Haftungsbeschränkung zur Folge und würde auch die Wirksamkeit neu abgeschlossener Geschäfte in Frage stellen. Betroffene Unternehmen sollten daher die verbleibenden Monate bis zum Brexit nutzen, um sich rechtzeitig beraten zu lassen und gegebenenfalls in eine deutsche Rechtsform zu wechseln.
Zahlreiche in Deutschland tätige Unternehmen weisen eine englische Rechtsform auf. Insbesondere die Limited Company, die sich vor der Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Jahr 2008 aufgrund ihres geringen Kapitalbedarfs auch bei deutschen Unternehmern einer gewissen Beliebtheit erfreute, gibt es nach wie vor zuhauf. Bei einem „harten Brexit“ könnten sich diese Gesellschaften nicht mehr auf die europäische Niederlassungsfreiheit berufen. Dies hätte den Verlust der Haftungsbeschränkung zur Folge und würde auch die Wirksamkeit neu abgeschlossener Geschäfte in Frage stellen. Betroffene Unternehmen sollten daher die verbleibenden Monate bis zum Brexit nutzen, um sich rechtzeitig beraten zu lassen und gegebenenfalls in eine deutsche Rechtsform zu wechseln.
Die Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union kommen nur schleppend voran. Sofern bis Ende März 2019 keine Einigung erzielt wird, werden die europäischen Verträge – und damit die europäischen Grundfreiheiten – im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht mehr gelten (sog. „harter Brexit“). Das stellt Unternehmen, die als sog. Briefkastengesellschaften im Vereinigten Königreich registriert sind, ihre Geschäfte aber in Deutschland tätigen, vor existenzielle Fragen. Betroffen sind insbesondere Unternehmen in der Rechtsform einer Limited, von denen es in Deutschland immer noch mehrere Tausend gibt.
Briefkastengesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten werden in Deutschland aufgrund der europäischen Niederlassungsfreiheit rechtlich anerkannt. Anders ist dies jedoch bei Briefkastengesellschaften aus sog. Drittstaaten, zu denen nach einem harten Brexit auch das Vereinigte Königreich zählen würde. Für diese gilt deutsches Recht. Eine in Deutschland tätige Limited würde daher künftig nicht mehr wie eine englische Kapitalgesellschaft, sondern wie eine deutsche Personengesellschaft bzw. – wenn es nur einen Gesellschafter gibt – wie ein Einzelkaufmann behandelt. Die Gesellschafter einer Limited würden durch einen harten Brexit somit ihre Haftungsbeschränkung verlieren und für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haften. Zudem könnte sich durch den Brexit auch die Vertretungsberechtigung für die Gesellschaft ändern. Wird dies nicht berücksichtigt, werden neue Geschäfte möglicherweise nicht wirksam geschlossen.
Betroffene Gesellschaften sollten die Zeit bis zum Brexit daher nutzen, um ihre Struktur rechtzeitig anzupassen. Eine umfassende Beratung zu den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und eine kompetente Umsetzung der erforderlichen Schritte bieten die Notarinnen und Notare. Im Ergebnis wird häufig eine Überführung der Limited in eine deutsche GmbH ratsam sein. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten: Beispielsweise könnten die Gesellschafter ihre Limited im Vereinigten Königreich liquidieren und die Vermögensgegenstände einzeln auf eine neue deutsche Gesellschaft übertragen. Diese Vorgehensweise ist aber meist nicht praktikabel und zudem steuerlich nachteilig. Alternative Gestaltungsmöglichkeiten sind die grenzüberschreitende Verschmelzung oder ein grenzüberschreitender Formwechsel. Hierbei gehen sämtliche Vermögensgegenstände und Vertragsverhältnisse automatisch auf die neue Gesellschaft mit deutscher Rechtsform über. Da Verschmelzung und Formwechsel auf europäischem Recht beruhen, müssen diese jedoch zwingend vor dem Brexit umgesetzt werden. Wer diese rechtlich durchaus komplexen Lösungen (noch) scheut, könnte zumindest darüber nachdenken, als „Haftungspuffer“ eine deutsche Kapitalgesellschaft zwischen sich und die Limited zu stellen.
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Dr. Marius Kohler neuer Präsident des Rats der Notariate der Europäischen Union
22 Januar 2018
Berlin, 22. Januar 2018 – Der hamburgische Notar Dr. Marius Kohler hat am 19. Januar 2018 die Leitung des Rats der Notariate der Europäischen Union übernommen. Auch Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas nahm an der feierlichen Amtsübergabe teil und würdigte in seiner Ansprache die besondere Bedeutung der Notarinnen und Notare für Rechtssicherheit und Verbraucherschutz, die auch im Rahmen einer Weiterentwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs erhalten bleiben müsste.
Berlin, 22. Januar 2018 – Der hamburgische Notar Dr. Marius Kohler hat am 19. Januar 2018 die Leitung des Rats der Notariate der Europäischen Union übernommen. Auch Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas nahm an der feierlichen Amtsübergabe teil und würdigte in seiner Ansprache die besondere Bedeutung der Notarinnen und Notare für Rechtssicherheit und Verbraucherschutz, die auch im Rahmen einer Weiterentwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs erhalten bleiben müsste.
Der Rat der Notariate der Europäischen Union (Conseil des Notariats de
l’Union Européenne - CNUE) ist das offizielle Vertretungsorgan der 22
Notarorganisationen der Europäischen Union und vertritt damit über
40.000 Notarinnen und Notare gegenüber den Institutionen der
Europäischen Union. Der neue Präsident Dr. Marius Kohler folgt dem
spanischen Notar José Manuel García Collantes nach, der die
Präsidentschaft im Jahr 2017 innehatte.
„Europa ist nicht einfach das, was uns von den Europäischen
Institutionen vorgegeben wird, sondern das, was wir selbst daraus
machen“, stellte Kohler bei seiner Amtsübernahme heraus. Eine besondere
Herausforderung seiner Amtszeit werde das in Kürze erwartete
Gesellschaftsrechtspaket sein, mit dem die Europäische Kommission
digitale Lösungen für den gesamten Lebenszyklus von Gesellschaften
schaffen und die grenzüberschreitende Mobilität von Unternehmen fördern
will. Kohler kündigte an, bei der Überführung der bewährten
gesellschaftsrechtlichen Verfahren in die elektronische Welt
konstruktive Unterstützung leisten zu wollen, um die Verlässlichkeit der
Handelsregister sowie die ihnen zugrundeliegenden
gesellschaftsrechtlichen Strukturen zu bewahren: „Gerade in Zeiten von
Panama Papers und Paradise Papers darf die sichere Identifizierung der
handelnden Personen zur effektiven Bekämpfung von Geldwäsche und
Steuerhinterziehung nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.“
Auch Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas wies
in seiner Ansprache darauf hin, dass die Zwecke und Standards des
Beurkundungsverfahrens im Rahmen einer digitalen Weiterentwicklung
erhalten bleiben müssten. „Eine funktionierende vorsorgende Rechtspflege
mit qualifizierten unabhängigen Notarinnen und Notaren trägt wesentlich
zu einem verlässlichen Rechtswesen bei. Ein verlässliches Rechtswesen
aber ist in einer mehr und mehr zusammenwachsenden Welt die Basis dafür,
dass unsere Volkswirtschaft wettbewerbsfähig bleibt ,“ stellte der
Minister die besondere volkswirtschaftliche Bedeutung des Notariats
heraus. Nachträgliche Rechtsstreitigkeiten, die oftmals mit weit höheren
Kosten und zeitlichem Aufwand verbunden wären, könnten so von
vornherein vermieden werden.
Mit der fortschreitenden europäischen Integration gewinnt auch die
Zusammenarbeit der europäischen Notariate immer mehr an Bedeutung. „Mit
seinen zahlreichen Stellungnahmen und Projekten leistet der CNUE einen
wichtigen Beitrag zur Anwendung und Fortentwicklung des Unionsrechts“,
betonte Dr. Jens Bormann, Präsident der Bundesnotarkammer, das große
Engagement der Notarinnen und Notare auf europäischer Ebene. Als
Vorreiter der Digitalisierung im Justizbereich werde das Notariat dabei
auch weiterhin für eine verantwortungsvolle Rechtspolitik eintreten, die
bei der Überführung der bewährten Strukturen der vorsorgenden
Rechtspflege in die elektronische Welt auf verlässliche rechtliche und
technische Rahmenbedingung zurückgreift.
Update zur Baubeschreibung bei Bauträgerverträgen
13 November 2017
Ab 1. Januar 2018 gelten neue gesetzliche Vorgaben für Bauträgerverträge von Verbrauchern. Die Baubeschreibung, die die wesentlichen Eigenschaften der neu zu errichtenden Wohnung oder des Hauses enthält, erhält einen gesetzlichen Mindestumfang. Ist sie unvollständig oder unklar, können Werbeaussagen und Prospekte herangezogen werden. Das Risiko von verbleibenden Zweifeln trägt der Bauträger.
Ab 1. Januar 2018 gelten neue gesetzliche Vorgaben für Bauträgerverträge von Verbrauchern. Die Baubeschreibung, die die wesentlichen Eigenschaften der neu zu errichtenden Wohnung oder des Hauses enthält, erhält einen gesetzlichen Mindestumfang. Ist sie unvollständig oder unklar, können Werbeaussagen und Prospekte herangezogen werden. Das Risiko von verbleibenden Zweifeln trägt der Bauträger.
Bei einem Bauträgervertrag verpflichtet sich ein Unternehmer, auf einem
ihm gehörenden Grundstück ein Haus oder eine Wohnung in einem
Mehrfamilienhaus zu errichten und dem Käufer nach Fertigstellung die
Immobilie schlüsselfertig zu übergeben. Häufig ist das Vorhaben zum
Zeitpunkt des Kaufs nur projektiert oder befindet sich im Rohbau. Der
Käufer ist darauf angewiesen, dass er vom Bauträger zutreffend über das
geplante Objekt informiert wird. Maßgeblich ist insbesondere die
Baubeschreibung.
Die Baubeschreibung enthält die technische Beschreibung der Immobilie,
insbesondere zur Bauausführung und die Details zum Ausbau der Wohnung.
Sie legt fest, welche Leistung der Bauträger erbringen muss. Deshalb ist
die Baubeschreibung immer Teil des notariell beurkundeten
Bauträgervertrags. "Erwerbers sollten sich die Baubeschreibung immer
genau ansehen, damit sich die neue Immobilie nicht später als große
Enttäuschung entpuppt! Durch den Notar wird sichergestellt, dass dem
Erwerber die Baubeschreibung mit weiteren wichtigen Unterlagen
spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Beurkundungstermin vorliegen,
damit er genug Zeit hat, die geschuldeten Leistungen genau zu prüfen
bzw. prüfen zu lassen", sagt Dominik Hüren, Pressesprecher der
Bundesnotarkammer.
Mit der Baurechtsreform im Sommer dieses Jahres hat der Gesetzgeber
konkrete Vorgaben für die Baubeschreibung gemacht und insgesamt neun
Informationskategorien vorgegeben: zum Beispiel eine allgemeine
Beschreibung des Gebäudes, Pläne und Grundrisse, technische Angaben zum
Energie-, Brandschutz- und Schallschutzstandard, eine Beschreibung der
Baukonstruktionen, zum Innenausbau, zu den gebäudetechnischen Anlagen,
zu den Qualitätsmerkmalen des Gebäudes und zu den Sanitärobjekten, der
Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der
Außenanlagen. "In den meisten Baubeschreibungen waren diese
Informationen auch schon vor der Reform enthalten. Durch die neuen
Regelungen wird aber ein klarer Mindeststandard eingeführt", sagt
Pressesprecher Hüren. Die Baubeschreibung muss "klar" aber nicht
unbedingt für jeden Verbraucher "verständlich" formuliert sein. Der
Gesetzgeber verweist Verbraucher vielmehr darauf, bei
Verständnisproblemen - gerade von komplexen technischen Informationen -
Experten zu Rate zu ziehen, die sie über den Inhalt der Baubeschreibung
aufklären.
Unvollständige und unklare Baubeschreibungen führen dazu, dass die
Baubeschreibung unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitenden
Umstände auszulegen ist. So können Prospekte, Werbefilme, Modelle oder
Vergleichsobjekte des Bauträgers oder sogar Aussagen von Vermittlern
etwa zur Aussicht oder zur Wohnungsgröße für den Vertrag relevant
werden. Verbleibende Auslegungszweifel über den Umfang der geschuldeten
Leistung gehen zu Lasten des Bauträgers.
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Bundestag stärkt Selbstbestimmungsrecht der Patienten
28 September 2017
Der Deutsche Bundestag schließt eine Schutzlücke im Betreuungsrecht und lässt zwangsweise ärztliche Behandlungen künftig auch außerhalb geschlossener Einrichtungen zu. Gleichzeitig wird das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gestärkt. "In einer Patientenverfügung kann festgelegt werden, wie in solchen Situationen verfahren werden soll", berichtet Dominik Hüren, Pressesprecher der Bundesnotarkammer.
Der Deutsche Bundestag schließt eine Schutzlücke im Betreuungsrecht und lässt zwangsweise ärztliche Behandlungen künftig auch außerhalb geschlossener Einrichtungen zu. Gleichzeitig wird das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gestärkt. "In einer Patientenverfügung kann festgelegt werden, wie in solchen Situationen verfahren werden soll", berichtet Dominik Hüren, Pressesprecher der Bundesnotarkammer.
Die am 22. Juli 2017 in Kraft getretene Neuregelung war notwendig
geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Sommer letzten Jahres
die alte Rechtslage für verfassungswidrig erklärt hatte. Nach alter
Rechtslage durften unter rechtlicher Betreuung stehende Menschen, die
auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder
seelischen Behinderung die Notwendigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme
nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln konnten, nur
dann zwangsweise ärztlich behandelt werden, wenn sie in einer
geschlossenen Einrichtung untergebracht waren.
Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen eine geschlossene
Unterbringung nicht notwendig und deshalb aus rechtlichen Gründen nicht
zulässig ist. Dies kann beispielsweise bei bewegungsunfähigen Patienten
der Fall sein. In derartigen Fällen waren Ärzte in der Vergangenheit
selbst dann an einer zwangsweisen Behandlung gehindert, wenn die Gefahr
einer schweren gesundheitlichen Schädigung bestand. Darin sah das
Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das Gebot des staatlichen
Schutzes von Leben und Gesundheit.
Um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen, hat der
Gesetzgeber das Erfordernis einer Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung als Voraussetzung für eine zwangsweise ärztliche Behandlung
aufgegeben. Künftig sind ärztliche Zwangsmaßnahmen auch im Rahmen eines
stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus möglich, in dem die
gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer
erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist.
Die zwangsweise ärztliche Behandlung ist jedoch nur dann zulässig, wenn
sie dem in einer Patientenverfügung niedergelegten bzw. aufgrund anderer
Äußerungen oder Umstände ermittelten Patientenwillen entspricht. Ergibt
sich aus einer Patientenverfügung, dass der Betroffene ärztliche
Zwangsmaßnahmen ablehnt, ist dieser Wunsch auch weiterhin zu
respektieren. "Das Selbstbestimmungsrecht der Patienten bleibt auch nach
neuer Rechtslage gewahrt", erläutert Dominik Hüren.
Die genannten Neuregelungen sind künftig auch bei der Erteilung einer
Vorsorgevollmacht zu beachten: Die Einwilligung eines Bevollmächtigten
in eine ärztliche Zwangsmaßnahme setzt voraus, dass diese Befugnis in
der schriftlich erteilten Vollmacht ausdrücklich angeordnet ist.
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